Tischtennis-Club Püttlingen e.V.

Satzung

§ 1. Name und Sitz

1.

Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Püttlingen e.V.“

(abgekürzt TTC Püttlingen e.V.)

2.

Er hat seinen Sitz in Püttlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3.

Der Verein gehört dem Saarländischen Tischtennis-Bund  (STTB) an.



§ 2. Zweck des Vereins

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es

ist Aufgabe und Zweckbestimmung des Vereins, den Sport zu fördern. Der

Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen

und Leistungen verwirklicht.


2.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck

fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.



§ 3. Mitgliedschaft

1.

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder Personenvereinigungen

werden, die mit  hrem Beitritt den Zweck und die Satzung des Vereins

anerkennen.


2.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft

erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Tod, Austritt oder Ausschluß.


3.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum

Monatsende wirksam.


4.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es den Zwecken des Vereins öffentlich zuwiderhandelt oder mit der Zahlung

des Beitrages für ein Jahr im Rückstand ist. Ein schriftlich begründeter

Einspruch gegen den Ausschluß ist binnen 1 Monats über den Vorstand zur

nächsten Mitgliederversammlung möglich.


§ 4. Mitgliedsbeiträge

1.

Der Mitgliedsbeitrag für aktive/inaktive und jugendliche

Mitglieder/Schüler/Studenten/Familien wird durch die Mitgliederversammlung

festgelegt.



§ 5. Organe des Vereins

1.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der

Sportausschuß.


§ 6. Mitgliederversammlung
                                    .

1.

Die Mitgliederversammlung  ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse

sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefaßte Beschlüsse wieder

aufzuheben.


2. 

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand

einzuberufen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind

mindestens 2 Wochen vor ihrem Zusammentritt schriftlich bekannt zu geben.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich bis Woche vorher an den 1.

Vorsitzenden/die 1.Vorsitzende zu richten.


3. 

Die Tagesordnung bei der Neuwahl des Vorstandes enthält mindestens folgende

Punkte:

- Jahresberichte der Vorstandsmitglieder;

- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen;

- Entlastung des Vorstandes;

- Wahl des Versammlungsleiters;

- Neuwahl des Vorstandes;

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

- Verschiedenes.


4.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen,

wenn der/die 1.Vorsitzende zurücktritt oder 10% der stimmberechtigten

Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.


5.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht  eine andere

Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen,

stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr ist

berechtigt, mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Wählbar sind nur volljährige

Mitglieder.


6.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Die Wahl wird

geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies beantragt.


7.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei

Verhinderung von seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin geleitet.


8.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der

Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin unterschreibt.



§ 7. Vorstand              .                                .

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

- 1.Vorsitzender

- 2.Vorsitzende/r

- Schatzmeister/in

- Sportwart/in der Senioren                    .

- Sportwart/in der Aktiven'

- 1. Sportwart/in der Jugend .

- 2-Sportwari/in dar Jugend

- Gerätewart/in

- Schriftführer/in und Presse

- 1.Beisitzer/in.

- 2.Beisitzer/in


2.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt;

sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des

Vorstandes im Amt.


3.  

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die  1.Vorsitzende, der/die 2.

Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten

jeweils gemeinsam.


4.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die Vorsitzende/n oder den

Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.


5.

Der Vorstand regelt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. die nicht in

den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung oder des Sportausschußes

fallen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend sind. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.


6

Über jede Vorstandssitzung ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll zu

erstellen, das von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu

unterschreiben ist.


7.

Der Vorstand kann Projektgruppen einrichten.


8.

Nachdem ein Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt hat. kann durch

Vorstandsbeschluß für die Dauer der restlichen Wahlperiode ein anderes Mitglied

in den Vorstand berufen werden.


§ 8. Sportausschuß

1.

Der Sportausschuß besteht aus:

-1. Vorsitzende/r

- den Sportwarten der Aktiven. Senioren und Jugend

- den Mannschaftsführern/Mannschaftsführerinnen der Aktiven und Senioren.


2.

Der Sportausschuß wird durch einen Sportwart einberufen. Er trifft seine

Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


3.

Der Sportausschuß tritt bei Bedarf zur Regelung von Streitigkeiten des

Sportbetriebes zusammen.



§ 9. Kassenführung des Vereins

1.

Die Ein- und Ausgaben des Vereins sind zu belegen. Die Belege der laufenden

Geschäfte sind von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in zu

unterzeichnen. In dringenden Fällen hat der/die 1.Vorsitzende und der/die

Schatzmeister/in Verfügungsgewalt über einen Betrag, der von der

Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser Betrag muß wie alle anderen

Ausgaben nachträglich belegt und schnellstmöglich abgezeichnet werden.


2.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer für die Dauer

von 2 Jahren. Sie prüfen den Jahresabschluß, berichten der

Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis und stellen den Antrag auf

Entlastung/Nichtentlastung.


3.

Kassenprüfer dürfen höchstens 4 Jahre in ununterbrochener Folge im Amt sein.


§ 10. Satzungsänderungen


1.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 75% der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Über jeden

Änderungsantrag ist einzeln abzustimmen.


§ 11. Auflösung des Vereins


1.

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck

einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt. daß mindestens 50

aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.


2.

Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederversammlung

einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.


3.

Die Mitgliederversammlung wann einen oder mehrere Liquidatoren, die die

Geschäfte des Vereins abschließen.


4.

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung

der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in der

Stadt Püttlingen zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder soziale

Aufgaben.


Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger.




Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.1997

angenommen.



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