Tischtennis-Club Püttlingen e.V. |
1. |
Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Püttlingen e.V.“ |
| (abgekürzt TTC | Püttlingen e.V.) |
2. |
Er hat seinen Sitz in Püttlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
3. |
Der Verein gehört dem Saarländischen Tischtennis-Bund (STTB) an. |
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1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im |
| Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es |
| ist Aufgabe und | Zweckbestimmung des Vereins, den Sport zu fördern. Der |
| Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen | |
| und Leistungen verwirklicht. |
2. |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet |
| werden. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck | |
| fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
3. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche |
| Zwecke. |
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1. |
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder Personenvereinigungen |
| werden, die mit hrem Beitritt den Zweck und die Satzung des Vereins | |
| anerkennen. |
2. |
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft |
| erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Tod, Austritt oder Ausschluß. |
3. |
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum |
| Monatsende wirksam. |
4. |
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, |
| wenn es den Zwecken des Vereins öffentlich zuwiderhandelt oder mit der Zahlung | |
| des Beitrages für ein Jahr im Rückstand ist. Ein schriftlich begründeter | |
| Einspruch gegen den Ausschluß ist binnen 1 Monats über den Vorstand zur | |
| nächsten Mitgliederversammlung möglich. |
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1. |
Der Mitgliedsbeitrag für aktive/inaktive und jugendliche |
| Mitglieder/Schüler/Studenten/Familien wird durch die Mitgliederversammlung | |
| festgelegt. | |
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1. |
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der |
| Sportausschuß. |
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1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse |
| sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefaßte Beschlüsse wieder | |
| aufzuheben. |
2. |
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand |
| einzuberufen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind | |
| mindestens 2 Wochen vor ihrem Zusammentritt schriftlich bekannt zu geben. | |
| Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich bis Woche vorher an den 1. | |
| Vorsitzenden/die 1.Vorsitzende zu richten. |
3. |
Die Tagesordnung bei der Neuwahl des Vorstandes enthält mindestens folgende |
| Punkte: | |
| - Jahresberichte der Vorstandsmitglieder; | |
| - Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen; | |
| - Entlastung des Vorstandes; | |
| - Wahl des Versammlungsleiters; | |
| - Neuwahl des Vorstandes; |
| - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; |
| - Verschiedenes. |
4. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, |
| wenn der/die 1.Vorsitzende zurücktritt oder 10% der stimmberechtigten | |
| Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen. |
5. |
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine andere |
| Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, | |
| stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr ist | |
| berechtigt, mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Wählbar sind nur volljährige | |
| Mitglieder. |
6. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
| Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen | |
| Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Die Wahl wird | |
| geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies beantragt. |
7. |
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei |
| Verhinderung von seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin geleitet. |
8. |
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der |
| Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin unterschreibt. |
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1. |
Der Vorstand des Vereins besteht aus: |
| - 1.Vorsitzender | |
| - 2.Vorsitzende/r | |
| - Schatzmeister/in | |
| - Sportwart/in der Senioren . | |
| - Sportwart/in der Aktiven' | |
| - 1. Sportwart/in der Jugend . | |
| - 2-Sportwari/in dar Jugend |
| - Gerätewart/in |
| - Schriftführer/in und Presse | |
| - 1.Beisitzer/in. | |
| - 2.Beisitzer/in |
2. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; |
| sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des | |
| Vorstandes im Amt. |
3. |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. |
| Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten | |
| jeweils gemeinsam. |
4. |
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die Vorsitzende/n oder den |
| Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern einberufen. |
5. |
Der Vorstand regelt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. die nicht in |
| den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung oder des Sportausschußes | |
| fallen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit Der | |
| Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder | |
| anwesend sind. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen. |
6 |
Über jede Vorstandssitzung ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll zu |
| erstellen, das von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu | |
| unterschreiben ist. |
7. |
Der Vorstand kann Projektgruppen einrichten. |
8. |
Nachdem ein Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt hat. kann durch |
| Vorstandsbeschluß für die Dauer der restlichen Wahlperiode ein anderes Mitglied | |
| in den Vorstand berufen werden. |
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1. |
Der Sportausschuß besteht aus: |
| -1. Vorsitzende/r | |
| - den Sportwarten der Aktiven. Senioren und Jugend | |
| - den Mannschaftsführern/Mannschaftsführerinnen der Aktiven und Senioren. |
2. |
Der Sportausschuß wird durch einen Sportwart einberufen. Er trifft seine |
| Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. |
3. |
Der Sportausschuß tritt bei Bedarf zur Regelung von Streitigkeiten des |
| Sportbetriebes zusammen. |
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1. |
Die Ein- und Ausgaben des Vereins sind zu belegen. Die Belege der laufenden |
| Geschäfte sind von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in zu | |
| unterzeichnen. In dringenden Fällen hat der/die 1.Vorsitzende und der/die | |
| Schatzmeister/in Verfügungsgewalt über einen Betrag, der von der | |
| Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser Betrag muß wie alle anderen | |
| Ausgaben nachträglich belegt und schnellstmöglich abgezeichnet werden. |
2. |
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer für die Dauer |
| von 2 Jahren. Sie prüfen den Jahresabschluß, berichten der | |
| Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis und stellen den Antrag auf | |
| Entlastung/Nichtentlastung. |
3. |
Kassenprüfer dürfen höchstens 4 Jahre in ununterbrochener Folge im Amt sein. |
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1. |
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer |
| Mehrheit von 75% der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Über | jeden |
| Änderungsantrag ist einzeln | abzustimmen. |
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1. |
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck |
| einberufene | Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der |
| erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt. daß mindestens 50 | |
| aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. |
2. |
Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederversammlung |
| einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen | |
| stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. |
3. |
Die Mitgliederversammlung wann einen oder mehrere Liquidatoren, die die |
| Geschäfte des Vereins abschließen. |
4. |
Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung |
| der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des | |
| öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in der | |
| Stadt Püttlingen zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder soziale | |
| Aufgaben. |
| Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger. |
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| Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.1997 | |
| angenommen. |
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